AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) FairKEP-Portal (Stand 29.01.2026)
Allgemeines und Grundsätzliches
Anlass der FairKEP-Portal: Mit dem Postgesetz wird vorgeschrieben, dass Postdienstleistungen nur von Unternehmen erbracht werden dürfen, die zuvor in einem Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragen worden sind. Mit der Tätigkeit darf nicht begonnen werden, bevor die Eintragung nicht erfolgt und abgeschlossen ist; mit einer Allgemeinverfügung wird diese Restriktion mittlerweile wieder abgemildert und die Antragstellung als Zeitpunkt für den Tätigkeitsbeginn ausreichen lassen. Für den Eintragungsprozess ist von der Bundesnetzagentur ein digitales Antragsverfahren vorgegeben. Außerdem ist ein komplexes Netzwerkmanagement vorgeschrieben, wie bei Subunternehmereinsatz zu verfahren ist.
Bei Verletzung der gesetzlichen Vorgaben droht ein Bußgeld bis zur Höhe von fünfhunderttausend Euro.
Der BdKEP (Bundesverband Kurier-Express-Postdienste e.V.) leistet durch ein Tochterunternehmen, die KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt), im Umfang seiner Möglichkeiten als gemeinnütziger Verein seinen Mitgliedern eine „Ausfüllhilfe“, sowie ein Netzwerkmanagement in unterschiedlichen Intensitäten (Service-Paketen). Rechtliche Betreuungs- und Dienstleistungsbeziehungen kommen dabei ausschließlich zwischen den jeweiligen Mitgliedern des BdKEP und der KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt), zustande, auch wenn diese Dienstleistungen seitens der KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt), allein für Mitglieder des BdKEP offenstehen. Die Mitgliedschaft im BdKEP ist danach im Rahmen einer Vermittlung allein eine Zugangsvoraussetzung zu den Diensten der KEPnet Serviceagentur UG.
Sofern aufgrund der Zugangsvermittlung zu den Hilfestellungen und Diensten der KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) rechtliche Beziehungen begründet werden, haben diese ausdrücklich keinerlei Rückwirkung auf die rechtliche Beziehung der Mitglieder zum BdKEP, sondern beschränken sich ausschließlich auf die gewerbliche Dienstleistungsbeziehung mit der KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt). Der BdKEP haftet nicht für Dienstleistungen, die von KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) erbracht werden und nimmt auch keinerlei Garantenstellung ein. Die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder, die hier im weiteren „Teilnehmer“ genannt werden, werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier geregelt.
1.a. Die Rechtsgrundlagen im PostG
Die hier behandelten Betreuungsdienstleistungen (Ausfüllhilfe, Netzwerkmanagement) werden vor dem Hintergrund der im Postgesetz geregelten Anforderungen an die Postdienstleistungen erbracht. Die maßgeblichen Vorschriften des Postgesetzes werden daher im (Anhang) dieser AGB abgedruckt, um eine vereinfachte Übersicht zu ermöglichen. Hervorhebungen in dem zitierten Gesetzestext sind redaktionelle Maßnahmen in der hiesigen Darstellung und nicht im Gesetzesoriginal vorhanden. Maßgeblich ist stets der Rechtsstand, wie er im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.
1.b. Leistungen von KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt).
KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) bietet exklusiv den Mitgliedern des BdKEP auf deren Antrag Dienstleistungen in FairKEP-Paketen gemäß folgender Übersicht der Webseite an:
KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) bearbeitet die vom Teilnehmer bereitgestellten Informationen und Unterlagen gemäß Leistungsbeschreibung des jeweiligen Service-Pakets z.B. beim Standard „Ausfüllhilfe“ auf Vollständigkeit und hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Eintragung in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur und weist den Teilnehmer einmalig auf gegebenenfalls sichtbar gewordene Mängel und Defizite seiner Auskünfte hin.
Eine weitergehende oder eingehende Beratung wird durch KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) je nach vereinbartem Paket und der entsprechenden Leistungsbeschreibung erbracht. Eine Rechtsdienstleistung wird nicht geleistet. Zeigt sich nach Prüfung der Antragsunterlagen, dass eine solche weitergehende Beratung erforderlich oder sinnvoll ist, legt KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) dem Antragenden den Abschluss eines geeigneten Dienstleistungsvertrages mit einem geeigneten, kooperativ mit KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) verbundenen Beratungsunternehmen nahe.
Auf gesonderten Antrag des Teilnehmers reicht KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) den Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis als Bote in dessen Auftrag bei der Bundesnetzagentur ein, soweit dies zur Leistungsbeschreibung des gewählten Service-Pakets gehört. Dies erfolgt, indem die vom Antragsteller gelieferten Informationen und Dokumente digital an die Bundesnetzagentur übermittelt werden.
Ein Anspruch auf einen erfolgreichen Abschluss des Eintragungsprozesses im Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur hat der Teilnehmer gegenüber KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) nicht.
KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) bietet ihre Hilfestellung nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines Unternehmens an. Eine rechtliche Beratung im Sinne einer Rechtsdienstleistung erfolgt nicht und kann auch nicht beansprucht, sondern nur bei Dritten beauftragt werden.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Service-Pakete in der Darstellung auf der Webseite der FairKEP-Portal. Dies gilt auch für den Vorgang des Vertragsschlusses selbst.
Leistungsgegenstand und Systemgrundlage
Infrastruktur Stammdatenverwaltung
Das FairKEP-Portal stellt eine digitale Infrastruktur zur strukturierten Erfassung, Verwaltung und kontrollierten Freigabe von Unternehmensstammdaten und Dokumenten (nachfolgend „Stammdaten- und Dokumentenverwaltung“) bereit.
Die Stammdaten- und Dokumentenverwaltung bildet die technische und organisatorische Grundlage für sämtliche weiteren auf dem Portal angebotenen Lösungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, setzen ergänzende Leistungen auf den vom nutzenden Unternehmen hinterlegten Stammdaten und Dokumenten auf.
Die Verantwortung für Inhalt, Aktualität, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der hinterlegten Daten und Dokumente verbleibt in allen Fällen beim nutzenden Unternehmen.
Leistungselemente
Ausfüllhilfe
Die Ausfüllhilfe ist ein digitales Unterstützungsangebot zur strukturierten Vorbereitung von Anträgen auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur. Sie greift auf die vom nutzenden Unternehmen hinterlegten Stammdaten und Dokumente zurück und stellt Hinweise, Erläuterungen und Orientierungshilfen zu einzelnen Angaben und Formularfeldern bereit. Die Ausfüllhilfe ersetzt weder eine rechtliche Beratung noch eine Antragstellung.
Antragstellung
Die Antragstellung umfasst – sofern gesondert beauftragt – die operative Erstellung und Einreichung eines Antrags im Auftrag des nutzenden Unternehmens auf Grundlage der bereitgestellten Stammdaten und Dokumente. Sie ist nicht Bestandteil der Ausfüllhilfe. Die Einreichung über das Portal begründet weder eine bevorzugte Bearbeitung noch eine Garantie auf Eintragung durch die Bundesnetzagentur.
Online-Unterstützung
Die Online-Unterstützung umfasst digitale Unterstützungsleistungen, insbesondere per E-Mail, Videokonferenz oder webbasierten Tools. Sie dient der Klärung von Verständnisfragen zur Nutzung des Portals und der darauf aufsetzenden Lösungen. Eine rechtliche Beratung ist nicht Bestandteil dieser Leistung.
Persönliche Unterstützung
Persönliche Unterstützungsleistungen werden individuell vereinbart. Sie begründen kein Vertragsverhältnis mit der FairKEP-Portal, sondern erfolgen auf Grundlage eines gesonderten Vertrags zwischen dem nutzenden Unternehmen und der jeweils Unterstützung leistenden Person oder Organisation.
Nachunternehmerverwaltung
Die Nachunternehmerverwaltung ist eine digitale Lösung zur strukturierten Abbildung von Nachunternehmerbeziehungen auf Basis freigegebener Stammdaten. Nachunternehmer behalten die Hoheit über ihre Daten und entscheiden selbst über Art und Umfang der Freigabe. Eine automatische Zugangsfreischaltung zu Daten beispielsweise für Auftraggeber erfolgt nicht.
Der Teilnehmer erlangt von seinen Nachunternehmern die Einwilligung zur Verwendung der Nachunternehmerstellung im Rahmen von Nachweispflichten und erteilt seinerseits die Einwilligung, soweit er selbst als Nachunternehmer in Netzwerkbeziehungen tätig ist.
Onlineprofil
Das Onlineprofil dient der strukturierten Darstellung von Unternehmensinformationen auf Grundlage der hinterlegten Stammdaten. Die Pflege erfolgt durch das jeweilige Unternehmen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität durch den Portalbetreiber besteht nicht.
Ergänzende Informationen auf der WEBsite
Die auf den Internetseiten des FairKEP-Portals bereitgestellten Informationen, Funktionsbeschreibungen, Prozessdarstellungen und Nutzungshinweise dienen ausschließlich der Erläuterung der angebotenen Leistungen und der technischen Funktionsweise des Portals.
Sie stellen keine eigenständigen Leistungszusagen dar und werden nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich als solcher vereinbart wurden.
Maßgeblich für Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie – bei kostenpflichtigen Leistungen – die jeweils getroffene Vereinbarung.
Finanzielle Pflichten, – Bedingungen und Laufzeiten
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Entgeltpflichtige Leistungen
Soweit für einzelne Leistungen ein Entgelt vorgesehen ist, ergeben sich Art, Umfang und Höhe der Vergütung aus der jeweils getroffenen individuellen Vereinbarung über die Service-Leistung oder aus den hierzu bei dem jeweiligen Paket hinterlegten Konditionen oder der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisinformation. Kostenfreie Leistungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
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Abonnement und Laufzeit
Kostenpflichtige Leistungen können als zeitlich befristetes Abonnement angeboten werden. Abonnements werden für eine vereinbarte Laufzeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch um denselben Zeitraum, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden.
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Preise und Steuern
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise. Weitere Gebühren werden nur erhoben, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden.
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Zahlung und Fälligkeit
Die Vergütung ist mit Beginn der jeweiligen Laufzeit im Voraus fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt über die angebotenen Zahlungsmethoden oder auf Rechnung, sofern dies vorgesehen ist.
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Zahlungsdienstleister
Zur Zahlungsabwicklung können externe Zahlungsdienstleister eingesetzt werden. Ergänzend gelten die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter. Eine Haftung für Störungen oder Fehler im Verantwortungsbereich der Zahlungsdienstleister ist ausgeschlossen.
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Ordentliche Kündigung
Abonnements können von beiden Parteien mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden, sofern keine abweichende Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Downgrade auf ein kleineres Paket ist mit der gleichen Vorfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit möglich. Ein Upgrade ist jederzeit möglich. Mit dem Upgrade startet die jeweilige Laufzeit von neu.
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Preisänderungen
Preisänderungen gelten ausschließlich für zukünftige Laufzeiten. Über eine Änderung der Preise wird das nutzende Unternehmen mindestens dreißig (30) Kalendertage vor Beginn der neuen Laufzeit in Textform informiert.
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Sonderkündigung bei Preiserhöhungen
Ist das nutzende Unternehmen (der Teilnehmer) mit einer angekündigten Preiserhöhung nicht einverstanden, ist es berechtigt, das betroffene Abonnement bis zum Beginn der neuen Laufzeit außerordentlich zu kündigen.
In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der bisherigen Laufzeit zu den bislang vereinbarten Konditionen.
Das Sonderkündigungsrecht besteht nicht, soweit die Preisanpassung ausschließlich auf einer Änderung gesetzlicher Steuern oder Abgaben beruht.
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Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, den Zugang zu kostenpflichtigen Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zu sperren. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
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Der Teilnehmer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung der über unsere Dienste zugänglich gemachten Inhalte für seinen geschäftlichen eigenen Gebrauch während der Dauer des Vertrages.
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Eine Benutzung unserer Wort- und Bildmarken, die über Anzeige des entsprechenden Signets im Unternehmensprofil hinausgeht, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
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Der Teilnehmer genehmigt FairKEP Serviceagentur UG die Nutzung seines Unternehmensnamens und seines etwaigen Logos. FairKEP darf den Teilnehmer als Referenzkunden nennen und dafür auch die im FairKEP Profil verwendeten Logos nutzen. Der Kunde gewährt FairKEP an diesen Unternehmenskennzeichen/Marken ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Haftung und Haftungsbegrenzungen
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Eine verschuldensunabhängige Haftung von FairKEP auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
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Die Haftung vom FairKEP aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aufgrund einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist unbeschränkt.
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Bei leichter Fahrlässigkeit haftet FairKEP im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung von FairKEP wie folgt beschränkt:
a) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schadens ohne Folgeschäden. Dasselbe gilt für die Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern von FairKEP, die nicht Geschäftsführer sind.
b) Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet FairKEP nur, wenn die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Geschäftsführern beruht.
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Für die Echtheit der Daten und Dokumente, die von Teilnehmern zur Verfügung gestellt sind, ist der Teilnehmer immer selbst verantwortlich. FairKEP übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität der Angaben von Teilnehmern.
Datenschutz
Die Portalnutzungen machen die Speicherung von personen- und unternehmensbezogenen Daten erforderlich. Der Teilnehmer willigt mit seinem Antrag auf eine Leistung aus den Service-Paketen und seiner Nutzung des Service-Portals in diese Datenspeicherung ein.
KEPnet Serviceagentur UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich zu den Zwecken, die sich aus der Leistungsbeschreibung des Service-Pakets und der KEPnet-Datenschutzerklärung ergeben und ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Verarbeitungszwecken zu nutzen. Bei der statistischen Verwendung der Daten werden diese anonymisiert und von einer Rückverfolgungsmöglichkeit getrennt eingesetzt. Die vertraglichen Verarbeitungszwecke meinen erstrangig die in den Diensten des Teilnehmers zu dokumentierenden Vernetzungen mit Unterauftragnehmern oder als Unterauftragnehmer im Sinne der gesetzlichen Nachweis- und Überprüfungspflichten, und nach gesonderter Einwilligung durch den Teilnehmer zur Nutzung durch eine Konformitätsbewertungsstelle gem. § 9 PostG.
Die Einzelheiten des Datenschutzes ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
Richtlinien für die Nutzung des Online-Portals
Die Nutzung des Portals und die Teilnahme an einem Service-Angebot verpflichten zur Einhaltung der Portal-Richtlinien wie folgt:
(1) Nutzerkonto
a) Der Teilnehmer erhält den Zugang zu den in Ziff. 2 und 3 genannten Service-Bestandteilen, abgesehen von öffentlich einsehbaren Informationen über personengebundene Nutzerkonten. Die folgenden Bestimmungen gelten für den Teilnehmer und dessen Nutzerkonto sowie die autorisierten Nutzer und deren Nutzerkonten. Der Teilnehmer ist für das Verhalten seiner Nutzer verantwortlich.
b) Bei einem Verstoß gegen die AGB, insbesondere die Richtlinien für die Nutzung des Online-Portals, kann FairKEP das Nutzerkonto bis zur Beseitigung des Verstoßes sperren.
c) Dies gilt für folgende Verstöße:
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unrichtige oder inaktuelle Angaben nicht unverzüglich berichtigt
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die Zugangsdaten Dritten zugänglich zu machen, Dritten die (Mit-)Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu ermöglichen.
d) FairKEP kann das Nutzerkonto außerdem sperren, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten nicht zur Nutzung berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten, bis dieser Verdacht geklärt oder die Vertraulichkeit des Nutzerkontos wiederhergestellt wurde.
(2) Unzulässige Inhalte
Der Kunde darf in einem Speicherplatz oder einem öffentlichen Profil keine Inhalte der folgenden Art speichern:
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strafrechtlich relevante Inhalte;
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sonstige rassistische, diskriminierende, verhetzende, extremistische Inhalte;
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Inhalte, durch die Dritte in ihren Rechten verletzt werden, beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht, oder Persönlichkeitsrechte, insbesondere Namensrecht, persönliche Ehre, Recht am eigenen Bild, Achtung der Privatsphäre;
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nach Jugendschutzrecht unzulässige oder von der Allgemeinheit als anstößig empfundene Inhalte.
(3) Unzulässiges Verhalten
Dem Kunden sind folgende Handlungen bei der Nutzung des Online-Portals untersagt:
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strafbare oder sonstige rechtswidrige Handlungen;
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Zugänglichmachen von unzulässigen Inhalten (Absatz 2) durch Links;
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Spammen, d.h. massenhafte Verbreitung unerwünschter Inhalte;
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sonstige Belästigungen anderer Nutzer;
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Befüllen der Bereiche des öffentlichen Profils mit anderen als den jeweils vorgesehenen Angaben oder Arten von Inhalten;
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Täuschung anderer Nutzer durch Verbreiten unrichtiger oder irreführender Aussagen oder Abbildungen;
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Einsatz automatisierter Verfahren (Scraping, Crawling), ausgenommen durch Suchmaschinen;
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Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten und Computersystemen.
(4) Maßnahmen anlässlich unzulässiger Inhalte oder Verhaltensweisen:
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Stellt FairKEP fest, dass ein Inhalt unzulässig ist oder ein zulässiges Verhalten vorliegt, ergreift FairKEP die nach Abwägung der Interessen des betroffenen Kunden und der anderen Nutzer bzw. der Allgemeinheit angemessenen Maßnahmen.
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Offensichtlich unzulässige, insbesondere strafbare oder rechtsverletzende, Inhalte werden ohne vorherige Ankündigung entfernt oder gesperrt.
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Ist nicht ohne nähere Prüfung feststellbar, ob ein Inhalt unzulässig ist, nimmt FairKEP eine vorläufige Sperrung von und gibt dem Kunden die Möglichkeit zur Stellungnahme, auf deren Grundlage über weitere Maßnahmen entschieden wird, nämlich die Wiederherstellung oder die endgültige Löschung des Inhalts.
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FairKEP kann anstelle der genannten Maßnahmen oder zusätzlich dazu den Kunden verwarnen. Begeht der Kunde trotz Verwarnung schuldhaft einen gleichartigen Verstoß, ist FairKEP berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Nutzerkonto zu schließen; dies gilt auch, wenn ein Verstoß so gravierend ist, dass er einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB) darstellt.
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Wenn es erforderlich ist, kann FairKEP anstelle der fristlosen Kündigung auch die Erbringung der Dienste für den Kunden aussetzen und/oder dessen Nutzerkonto vorübergehend sperren.
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Ergreift FairKEP eine der genannten Maßnahmen, wird dem betroffenen Nutzer per E-Mail die begründete Entscheidung mitgeteilt. Dasselbe gilt für Personen oder Einrichtungen, die unzulässige Inhalte oder andere Verstöße gegen die Richtlinien für die Nutzung des Online-Portals gemeldet haben, und bei diesen auch für die Entscheidung, keine Maßnahme zu ergreifen.
Schlussbestimmungen
Für die vertraglichen Beziehungen im Zusammenhang mit diesem Portal und ihrer Nutzung gilt deutsches Recht unter Ausschluss auch des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aufgrund vertraglicher Beziehungen über die Service-Pakete oder die Nutzung diesem Portal ist ausschließlich Berlin als Sitz der KEPnet Serviceagentur UG.
Etwaige Unwirksamkeiten von Klauseln dieser AGB lassen die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Die unwirksame Klausel wird vielmehr durch eine Regel im Wege der Auslegung so ersetzt, wie dies erkennbar dem Sinn und Zweck der entfallenden Regel am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der Auslegung so zu schließen, wie das Vertragsprogramm erkennbar die Rechtsbeziehungen gestalten will.
Rechte aus den auf Grundlage dieser AGB und der Portalnutzung entstehenden Ansprüche sind nicht übertragbar und abtretbar.
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Anhang 1
Die gesetzlichen Vorschriften zur Marktteilnahme im Überblick.
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4 Anbieterverzeichnis
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis). Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.
(2) Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens. Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche Informationen und Belege nach § 6 Absatz 1 bis 3 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang eines vollständigen Antrags.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen.
Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.
(4) Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen, besitzt, der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde besitzt oder durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
(5) Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Eintragung hätte versagt werden müssen.
Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten. Absatz 6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so teilt er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mit. Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter aus dem Anbieterverzeichnis. Satz 2 gilt auch, wenn die Eintragung nach Absatz 5 zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat.
§ 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
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Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
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der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind:
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§§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
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§ 23 des Arbeitszeitgesetzes,
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§§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
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§§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches,
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gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei Antragstellern mit bis zu 500 Beschäftigten mindestens 20 und bei Antragstellern mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der nachstehend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils mindestens 1 500 Euro ergangen sind:
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§ 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes,
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§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
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§ 25 des Arbeitsschutzgesetzes,
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§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 oder 10 des Arbeitszeitgesetzes,
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§ 21 des Mindestlohngesetzes,
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§ 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
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§ 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
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§ 209 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
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§ 111 dieses Gesetzes,
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der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen hat und die Verstöße durch bestandskräftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur festgestellt sind.
Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(2) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz- und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen bietet. Neben den für das jeweilige Geschäftsmodell ausreichenden Finanzmitteln haben die für die Postbeförderung erforderlichen Betriebsstätten und Fahrzeuge sowie eine für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichende Anzahl von Beschäftigten zur Verfügung zu stehen, insbesondere um im Falle des § 73 Absatz 2 eine rechtskonforme Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen.
(3) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist.
§ 6 Antragstellung
(1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:
1. Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu
beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen
Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:
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Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
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Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,
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Staatsangehörigkeiten,
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Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
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Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
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Betriebsanschrift sowie Anschrift von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen jeweils
bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
2. Angaben zu juristischen Personen:
a) Name und Rechtsform des Unternehmens,
b) nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,
c) Eintrag im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer
der Eintragung,
d) Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
3. Angaben zur Art und zum Gebiet der Tätigkeit,
4. Angaben zu Personen oder Unternehmen, in deren Auftrag die Tätigkeit erfolgt.
5. Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
(2) Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln:
1. die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung,
2. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis,
3. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters sowie
4. eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters.
Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu
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Produktionsmitteln, insbesondere Fahrzeugen, und
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der Anzahl der Beschäftigten und den wesentlichen Vertragsbedingungen der Arbeitsverhältnisse, insbesondere zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
(3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:
1. eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
2. eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, und die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist.
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate.
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Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und Informationenvorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen. Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 7 Überprüfung eingetragener Anbieter
(1) Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. Für Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach §74 erlangt.
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Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne, dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stichprobenartig. Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen. Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.
(5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
§ 8 Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
(1) Wurde einem Anbieter die Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus dem Anbieterverzeichnis gelöscht, teilt die Bundesnetzagentur dies der Registerbehörde nach § 149 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung mit.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis erst dann stattgegeben werden, wenn der Grund für die Löschung oder die Versagung der Eintragung nicht mehr vorliegt. Innerhalb eines Jahres nach Löschung oder Versagung der Eintragung kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung nur aus besonderen Gründen stattgegeben werden.
§ 9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung
(1) Ein Anbieter, der als Auftraggeber einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Paketdienstleistungen beauftragt, hat den beauftragten Anbieter erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 zu überprüfen oder von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die von der nationalen Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, für den technischen Umfang dieses Gesetzes akkreditiert wurde, überprüfen zu lassen. Ab dem Abschluss der erstmaligen Überprüfung hat der Anbieter nach Satz 1 den beauftragten Anbieter nach Satz 1 während des Zeitraums der Beauftragung innerhalb von jeweils zwölf Monaten erneut nach Satz 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für einen beauftragten Anbieter, soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter beauftragt. Verpflichtete nach Absatz 1 müssen sich zum Zeitpunkt der Überprüfung eines beauftragten Anbieters nach Absatz 1 für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten Anbieter, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung nach Satz 1 vorlegen lassen.
(3) Bauftragte Anbieter sind verpflichtet, dem beauftragenden Anbieter oder der von diesem beauftragten Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, die für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erforderlich sind.
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Unbeschadet der Überprüfungen nach Absatz 1 haben Anbieter nach Absatz 1 durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten. Beauftragte Anbieter haben zu diesem Zweck Verpflichteten nach Satz 1 oder von diesen beauftragten Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Für die Kontrolle nach Satz 1 ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete nach Satz 1 oder die von diesem beauftragte Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 eine Plausibilisierung der nach Satz 2 vorgelegten Daten anhand dem Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.